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   VGH Hessen, 11.05.1981 - VI OE 31/80   

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https://dejure.org/1981,34741
VGH Hessen, 11.05.1981 - VI OE 31/80 (https://dejure.org/1981,34741)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.05.1981 - VI OE 31/80 (https://dejure.org/1981,34741)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Mai 1981 - VI OE 31/80 (https://dejure.org/1981,34741)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Pflicht zur Beförderung der in ihrem Gebiet wohnenden Schüler durch die kommunalen Schulträger

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

    Auszug aus VGH Hessen, 11.05.1981 - VI OE 31/80
    Sachbezogene Gesichtspunkte aber stehen ihm im weitesten Umfang zu Gebote: solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden (BVerfGE 17, S. 210, 216; vgl. auch BVerfGE 12, S. 354, 367).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus VGH Hessen, 11.05.1981 - VI OE 31/80
    Sachbezogene Gesichtspunkte aber stehen ihm im weitesten Umfang zu Gebote: solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden (BVerfGE 17, S. 210, 216; vgl. auch BVerfGE 12, S. 354, 367).
  • BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80

    Umwandlung eines herkömmlichen Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule I -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.05.1981 - VI OE 31/80
    Der vom Landesgesetzgeber gewollte Übergang vom nach herkömmlichen Schulformen gegliederten Schulwesen zu einem neugeordneten Schulwesen, welches sich weitgehend am Modell von Stufenschulen orientiert, kann übrigens auch für den Bereich der Gymnasien zur Bildung jeweils selbständiger Mittelstufenschulen (vgl. Senatsurteil vom 23.06.1980 - VI OE 90/77 - sowie Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.1980 - 7 B 181.80 -) und Oberstufenschulen (vgl. § 11 Abs. 12 SchVG) führen, so daß auch ein Gymnasialschüler, der die Gesamtschule aus bestimmten Gründen meidet, unter Umständen damit rechnen muß, die Schule nach Abschluß der Klasse 10 wechseln zu müssen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1975 - VIII A 444/74
    Auszug aus VGH Hessen, 11.05.1981 - VI OE 31/80
    Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer acht gelassen werden, daß es bei Schülerbeförderungskosten um verhältnismäßig geringfügige Beträge geht, die in der Regel nur einen kleinen Teil der von den Erziehungsberechtigten für eine Schulausbildung ihrer Kinder insgesamt aufzuwendenden Kosten ausmachen (vgl. Urteil des OVG Münster vom 24.09.1975 - VIII A 444/74 -, OVGE 31 S. 197, 201 ).
  • VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96

    Schülerbeförderungskosten: Rechtsänderung hinsichtlich der Regelung der

    Die gegenwärtige Organisation des Schulwesens verlangt Schülerinnen und Schülern, deren Eltern den Bildungsgang des Gymnasiums wählen, ohnehin einen mehrfachen Schulwechsel im Verlauf ihres Bildungsweges ab, unter Umständen nämlich nach der Primarstufe, nach der Förderstufe und nach der Sekundarstufe I; angesichts dessen übersteigt ein zusätzlicher Schulwechsel aufgrund einer Änderung des Schülerbeförderungskostenrechts, soweit er nicht im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt, nicht das Maß des Zumutbaren (Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 - VI OE 23/80 -) und gibt deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule (Hess. VGH, Ue. v. 11.05.1981 - VI OE 31/80 - u. v. 27.07.1984 - 6 OE 16/83 - NVwZ 1984, 811).

    Daß der Bildungsgang des Gymnasiums auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der kooperativen Gesamtschule schulformbezogen angeboten wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 26 Abs. 1 Satz 1 HSchG) und beide deshalb jedenfalls insoweit schülerbeförderungskostenrechtlich gleich zu achten sind, stellt dabei übrigens keine mit dem Inkrafttreten des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG verbundene weitere Rechtsänderung dar; denn in diesem Punkt war die Rechtslage während der Geltung des § 34 SchVG nicht anders (Hess. VGH, Ue. v. 23.03.1981 - VI OE 28/80 -, v. 11.05.1981 - VI OE 31/80 -, v. 23.02.1990 - 7 UE 3284/89 - u. v. 03.03.1992 - 7 UE 151/89 - Köller, a.a.O., § 161, Erl. 6 zu Nr. 3 (S. 408, 4. u. 5. Abs.); vgl. auch Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 - P.St. 962 - StAnz.

  • VG Wiesbaden, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Die gegenwärtige Organisation des Schulwesens verlangt Schülerinnen und Schülern, deren Eltern den Bildungsgang des Gymnasiums wählen, ohnehin einen mehrfachen Schulwechsel im Verlauf ihres Bildungsweges ab, unter Umständen nämlich nach der Primarstufe, nach der Förderstufe und nach der Sekundarstufe I; angesichts dessen übersteigt ein zusätzlicher Schulwechsel aufgrund einer Änderung des Schülerbeförderungskostenrechts, soweit er nicht im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt, nicht das Maß des Zumutbaren (Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 VI OE 23/80 ) und gibt deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule (Hess. VGH, Ue. v. 11.05.1981 VI OE 31/80 u. v. 27.07.1984 6 OE 16/83 NVwZ 1984, 811 ).

    Daß der Bildungsgang des Gymnasiums auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der kooperativen Gesamtschule schulformbezogen angeboten wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 26 Abs. 1 Satz 1 HSchG) und beide deshalb jedenfalls insoweit schülerbeförderungskostenrechtlich gleich zu achten sind, stellt dabei übrigens keine mit dem Inkrafttreten des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG verbundene weitere Rechtsänderung dar; denn in diesem Punkt war die Rechtslage während der Geltung des § 34 SchVG nicht anders (Hess. VGH, Ue. v. 23.03.1981 VI OE 28/80 , v. 11.05.1981 VI OE 31/80 , v. 23.02.1990 7 UE 3284/89 u. v. 03.03.1992 7 UE 151/89 ; Köller, a.a.O., § 161, Erl. 6 zu Nr. 3 [S. 408, 4. u. 5. Abs.]; vgl. auch Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 P.St. 962 StAnz. S. 1581 [1585]).

  • VGH Hessen, 27.07.1984 - 6 OE 16/83
    Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Verpflichtungen der Träger der Schülerbeförderung ab dem Schuljahr 1981/82 neu regelnden Vorschrift (vgl. zur früheren Rechtslage die Senatsurt. v. 23.03.1981 OE 28/80 v. 13.04.1981 VI OE 23, 24 u. 37/80 u. v. 11.05.1981 VI OE 31/80 sowie die Beschl. des?? BVerwG v. 04.02.1982, DVBl. 1982, 729) ist eine Beförderung notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule ... für Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt.
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